§ 1 Name
Westfälische Golf Senioren
ist der Name des Zusammenschlusses der Seniorengemeinschaften westfälischer Golfclubs. Die Gemeinschaft wurde am 11. März 1974 gegründet.
§ 2 Zweck
Zweck der Gemeinschaft ist es, Wettspiele als Begegnungen zwischen den Senioren der beteiligten Golfclubs zu organisieren und die freundschaftlichen Kontakte innerhalb der Gemeinschaft und zwischen den Clubs zu fördern.
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober.
§ 4 Mitglieder
Den Westfälischen-Golf-Senioren können sich solche Seniorengemeinschaften anschließen, deren Golfclub dem Deutschen Golf Verband angehört und in Westfalen liegt oder räumlich nach Westfalen orientiert ist. Die Seniorengemeinschaften sind korporative Mitglieder der Gemeinschaft. Vertreter ist der Seniorensprecher.
Die Mitglieder des Vorstandes sind persönliche Mitglieder der Gemeinschaft.
Jeder Vertreter und die persönlichen Mitglieder haben je eine Stimme.
Der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder besteht in der jährlichen Ausrichtung eines Wettspieles als Freundschaftsspiel auf Gegenseitigkeit, für das kein Greenfee erhoben wird. Kostenbeiträge für den Aufwand der Geschäftsstelle werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch einseitige Erklärung des Mitglieds,
- bei Nichterfüllung der Beitragsleistung,
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Programm
Die Westfälischen Golf Senioren organisieren Wettspiele, die von den Seniorengemeinschaften einmal jährlich auf der Anlage ihres Golfclubs durchgeführt werden. Die Zahl der zuzulassenden Gäste, die Höhe des Kostenbeitrages der Teilnehmer und dessen Verwendung regelt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem „geschäftsführenden Vorstand“ und dem „erweiterten Vorstand“. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Beisitzern. Diese werden vom geschäftsführenden Vorstand für einzelne Funktionen ernannt. Die Amtszeit der Beisitzer endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Nur der geschäftsführende Vorstand hat Stimmrecht.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Vertretung der Gemeinschaft nach außen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse zu seiner Unterstützung berufen. Der Vorstand der Westfälischen Golf Senioren hat eine Geschäftsordnung.
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahlgremium ist die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. In der nächsten Versammlung der Sprecher muss eine Nachwahl stattfinden.
§ 8 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9 Mitgliederversammlung
Zur Versammlung der Mitgliedervertreter wird vom Vorstand eingeladen. Diese Versammlung soll bald nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
- a) den Jahresbericht
- b) den Bericht des Schatzmeisters
- c) den Bericht der Kassenprüfer
- d) die Entlastung des Vorstandes
- e) Vorstands- und Kassenprüferwahlen
- f) Festlegung des Wettspielprogramms
- g) Anträge von Mitgliedern
Punkt g) kann vorgezogen werden, wenn dessen Inhalt Einfluss auf die vorhergehenden Punkte hat.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen. Anträge, die später oder erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn die Versammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn der Vorstand oder die Versammlung dies mehrheitlich beschließt. Der Sprecher einer Seniorengemeinschaft kann einen Vertreter schriftlich benennen.
Ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer kann eine weitere Stimme mit Vollmacht wahrnehmen. Vollmachten sind vor der Versammlung beim Versammlungsleiter vorzulegen.
Verlauf der Versammlung und Beschlüsse sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9a Außerordentliche Versammlung
Eine außerordentliche Versammlung findet statt
- a) auf Beschluss des Vorstandes
- b) auf Antrag von mindestens ¾ der Mitgliedervertreter.
Zu einer außerordentlichen Versammlung wird innerhalb einer Woche mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand eingeladen.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
§ 10 Rechnungswesen
Der Schatzmeister führt die Konten und verfügt über die Guthaben der Gemeinschaft. Außer ihm ist der Vorsitzende verfügungsberechtigt.
Das Rechnungswesen ist zum Schluss des Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Rechnungsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Gemeinschaft kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an die angeschlossenen Seniorengemeinschaften.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 5. November 2004 verabschiedet.
Und zwar von:
Alfred Dierkes Vorsitzender
Dr. Peter Neuenhahn stellv. Vorsitzender
Manfred Homborg Schatzmeister
Karl Lehmann Protokollführer
Historie Satzungsänderung:
In der Versammlung der Seniorensprecher, Donnerstag, den 22. Nov. 2012, wurde die Satzung durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Sprecher in § 6 und § 7 geändert.
In der Versammlung der Seniorensprecher, Donnerstag, den 22. Nov. 2018, wurde die Satzung durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Sprecher in § 5 geändert.
In der Versammlung der Seniorensprecher, Donnerstag, den 21. Nov. 2019, wurde die Satzung durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Sprecher in § 6 geändert.
In der Versammlung der Seniorensprecher, Donnerstag, den 18. Nov. 2021, wurde die Satzung durch Beschlüsse der anwesenden Sprecher in § 5 und § 6 geändert.
– Ende der Satzung –